Schulordnung
 
  
 
  
 
 
  1.) Aufgabe
  a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den 
  Musikinteressierten erschließen und fördern.
  Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung 
  sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
  b) Der Verwirklichung dieser Zielstellung dienen die Grundfächer sowie die Haupt- und Ergänzungsfächer.
  2.) Aufbau
  Der Instrumentalunterricht beginnt in der Regel nach Abschluss der Grundstufe. Der Eintritt in ein 
  Instrumentalfach ohne vorherigen Besuch der Musikalischen Früherziehung bzw. Grundausbildung ist 
  jedoch grundsätzlich möglich.
  a) Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:
  ·   der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung bzw. musikalische 
  Grundausbildung und Spielkreise)
  ·   dem instrumentalen Gruppenunterricht in der Unterstufe
  ·   dem Gruppen- oder Einzelunterricht in der Mittelstufe
  ·   dem Einzelunterricht in der Oberstufe
  b) Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften als 
  Ergänzungsfächer eingerichtet.
  3.) Unterricht
  Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht.
  a) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten in der Regel, weitere Zeitangaben siehe Gebührenordnung.
  b) Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Ebenso besteht die Pflicht 
  zur Teilnahme an allen Schulveranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss 
  aus dem Unterricht führen.
  c) Eine nachträgliche, vom Schüler gewünschte Unterrichtszeitänderung wird nach Möglichkeit 
  durchgeführt.
  d) Im Falle von auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene angeordneten Kontaktbeschränkungen wird 
  der Unterricht online durchgeführt.
  4.) Ergänzungsfächer
  a) Der Besuch der Ergänzungsfächer wird im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Musikschule empfohlen.
  b) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des 
  Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor.
  5.) Unterrichtsausfall
  a) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers ist die Verwaltung der Musikschule oder die 
  Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung oder auf Nachholung des 
  Unterrichtes besteht in diesen Fällen nicht.
  b) Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als drei Wochen Dauer werden auf Antrag die 
  Unterrichtsgebühren entsprechend ermäßigt oder erstattet.
  c) Unterricht, der während des Semesters zweimal hintereinander durch Krankheit oder eine sonstige 
  zwingende Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere 
  Lehrkraft vertreten.
  d) Bei mehr als zweimaligem aufeinander folgenden Unterrichtsausfall werden die Unterrichtsgebühren auf 
  Antrag entsprechend zurückerstattet. Bei sonstigem Unterrichtsausfall (z.B. höherer Gewalt) besteht kein 
  Anspruch auf Nachholung oder Gebührenerstattung.
  6.) Leistungen des Schülers
  Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritte 
  bemüht. Aufgrund ungenügender Leistungen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden.
  7.) Instrumente
  Grundsätzlich sollte der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen, jedoch können im 
  Rahmen der Bestände der Musikschule Lampertheim Instrumente gegen eine monatliche Leihgebühr bis zu 
  12 Monate an Schüler ausgeliehen werden. Bei Schäden haften die Mieter. Das Ausleihen der Instrumente 
  erfolgt in der Reihenfolge der Antragsstellung.
  8.) Aufsicht und Haftung
  a) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.
  b) Für Unfälle auf dem Weg in die Schule sowie für den Verlust von Kleidung, Instrumenten und anderen 
  Wertsachen kann keine Haftung übernommen werden. Außerdem haftet die Musikschule nicht für Schäden  
  an den Instrumenten nebst Zubehör, die  Eigentum der Schüler sind. Dies gilt insbesondere während 
  des Unterrichts und der schuleigenen Veranstaltungen. (Wir empfehlen daher bei wertvollen Instrumenten 
  den Abschluss einer Instrumentenversicherung)
  9.) Verhalten in der Schule
  a) Die Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die 
  äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
  b) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt 
  werden.
  c) Im Falle eines Pandemie - Geschehens sind die Hygienevorschriften der Schulleitung zu befolgen.
  10.) Schuljahr
  a) Das Schuljahr hat 2 Semester. Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September, 
  das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 31. März.
  b) Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
  c) Für den Unterrichtsbetrieb an Rosenmontag und Faschingsdienstag gilt in Absprache mit den 
  allgemeinbildenden Schulen, dass an Nachmittagen kein Unterricht stattfindet.
  d) Bei sonstigen kurzfristigen Unterrichtsausfällen (hitzefrei o.ä.) in den allgemeinbildenden Schulen findet 
  der  Unterricht in der Musikschule statt.
  11.) Aufnahme und Anmeldung
  a) Anmeldung und Aufnahme bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei 
  minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein 
  Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  b) Die Aufnahme zum Unterricht ist grundsätzlich nur zu Semesterbeginn möglich. Ausnahmen können von 
  der Schulleitung genehmigt werden.
  12.) Besondere Unterrichtsdauer und Probezeit in der Grundstufe
  a) Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung bzw. Musikalischen Grundausbildung dauert 2 Jahre. 
  Über einen vorzeitigen Wechsel in den Instrumentalbereich entscheiden der Fachlehrer und die 
  Schulleitung.
  b) Die ersten 3 Monate in der Grundstufe (Musik. Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) gelten 
  als Probezeit. Während dieser Zeit ist eine Abmeldung seitens der Eltern sowie der Schule unter Einhaltung 
  einer einwöchigen Kündigungsfrist möglich. Eine Zahlungsverpflichtung der Kursgebühr besteht in diesem 
  Fall nur für die Probezeit.
  c) Die Musikschule behält sich vor, Gruppen mit zu geringer Teilnehmerzahl bei Bedarf zusammenzulegen.
  13.) Abmeldung und Ausschluss
  a) Abmeldungen im Instrumentalbereich sind nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Musikschule 
  spätestens 4 Wochen vor Semesterende zugegangen sein.
  b) Während des Semesters ist eine Abmeldung nur in besonderen Härten, z.B. Wegzug oder langwierige 
  Krankheitsfälle, auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten möglich. Austrittserklärungen 
  gegenüber der Lehrkraft haben keine Gültigkeit.
  c) Bei genehmigtem Austritt ist die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die 
  Abmeldung in der Schule eingegangen ist.
  d) Bei einem Austritt ohne Genehmigung ist die volle Unterrichtsgebühr für das Semester zu entrichten.
  e) Abmeldungen in der Grundstufe müssen innerhalb des 1. Unterrichtsjahres - ausgenommen der 
  Probezeit - spätestens 4 Wochen vor Schuljahresende (30.9.) der Musikschule  zugegangen sein. Ansonsten 
  bleibt das Vertragsverhältnis für das zweite Unterrichtsjahr bestehen.
  f)  Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie Übertretungen der Schulordnung 
  können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Ermahnung und Information der Eltern den 
  Ausschluss nach sich ziehen. In diesen Fällen ist die volle Unterrichtsgebühr zu entrichten.
 
 
  Musikschule Lampertheim e.V.
  Wilhelmstr. 60
  68623 Lampertheim
  Tel. 06206-59779
  Fax 06206-951529
  email: msla@gmx.de
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  Wir sind für Sie da:
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